Allgemeine Geschäftsbedingungen Consulting
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ProNeu GmbH
A Allgemeine Regeln für alle Verträge
§ 1 Geltungsbereich, Rechtswahl
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz „AGB“ genannt – ergänzen alle Verträge, die durch die ProNeu GmbH (nachfolgend „ProNeu“ genannt) mit ihrem Auftraggeber über Beratung, Moderation, Coaching und / oder andere Beraterleistungen anbietet oder mit diesem schließt.
Wenn und soweit einzelne Punkte der AGB dem widersprechen, was ProNeu individuell mit dem Auftraggeber vereinbart hat, gehen die individuellen Vereinbarungen den betreffenden AGB vor. - Hat ProNeu diese AGB einmal in einen Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen, so gelten diese AGB auch für alle künftigen Verträge über Beratung, Moderation, Coaching und / oder andere Beraterleistungen zwischen dem Auftraggeber und ProNeu, selbst wenn ProNeu bei künftigen Verträgen nicht erneut auf die AGB hinweisen bzw. hingewiesen haben sollte.
- Neben dem individuellen Vertrag mit dem Auftraggeber und diesen AGB gilt nur deutsches Recht.
- Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten für die Zusammenarbeit mit ProNeu in keinem Fall, selbst wenn ProNeu deren Einbezug nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Basis der Zusammenarbeit, Informationspflichten
2.1 Die mit dem Projekt angestrebten Ziele lassen sich nur bei enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und ProNeu erreichen. Unverzichtbar ist insbesondere deren umfassende Information über das Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt daher Sorge für die möglichst umfassende Information der ProNeu über:
- die Aufbau- und die Ablauforganisation des Unternehmens, vor allem in den Bereichen Personal, Verwaltung, Marketing & Vertrieb, kaufmännische Führung, Einkauf, Arbeitsvorbereitung, Fertigungssteuerung, Qualitätssicherung, Logistik, Produktion & Technologie, Werkstattausrüstung & Maschinen, Instandhaltung & Service sowie die wirtschaftliche, personelle und falls das in dem gemeinsam vereinbarten Projekt / Vertrag wichtig werden kann über die arbeitsrechtliche Situation in seinem Unternehmen und
- alle sonstigen Aspekte seines Unternehmens, welche ProNeu bei ihrer Arbeit für den Auftraggeber berücksichtigen soll, insbesondere in finanzieller, geschäftlicher und marktseitiger Hinsicht. Ferner trägt der Auftraggeber Sorge für:
- die Teilnahme aller Führungskräfte und sonstigen Mitarbeiter seines Unternehmens, soweit deren Anwesenheit bei den jeweils vereinbarten Maßnahmen (wie z. B. Workshops und Arbeitstagungen) erforderlich ist und / soweit sie zur Zielgruppe der jeweiligen Maßnahme (z. B. Coaching) zählen; und
- die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit jener Leistungen, die Mitarbeiter des Auftraggebers aufgrund der Absprachen zwischen ProNeu und dem Auftraggeber für das Projekt beitragen sollen.
2.2 ProNeu wird dem Auftraggeber mit Blick auf § 2.1 Fragen stellen, deren vollständige und zutreffende Beantwortung eine wesentliche Grundlage der Analysen, Empfehlungen und sonstigen Leistungen der ProNeu sein wird. ProNeu wird dem Auftraggeber und seinen Mitarbeitern nur solche Fragen stellen, die für die Projektarbeit wichtig sein oder werden können. Der Auftraggeber wird ProNeu alle Fragen möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantworten.
2.3 Der Auftraggeber wird ProNeu ferner ungefragt möglichst frühzeitig über alle Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein oder werden können. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber in seinem Interesse ProNeu solche Umstände mitteilen.
2.4 Von ProNeu etwa gelieferte Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Projektstatusmeldungen, Gesprächsprotokolle und Ähnliches wird der Auftraggeber unverzüglich überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über sein Unternehmen und Absprachen zwischen ihm und ProNeu zutreffen. Etwa erforderliche und / oder von ihm gewünschte Korrekturen, Ergänzungen oder Modifizierungen wird der Auftraggeber ProNeu unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit
3.1 Alle Informationen über den Auftraggeber und sein Unternehmen, die ProNeu im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangen, behandelt ProNeu absolut vertraulich, soweit ihre Aufgabe nicht eine Weitergabe an Dritte erfordert.
3.2 Wünscht der Auftraggeber, dass ProNeu bestimmte Informationen keinesfalls offenbart, so kennzeichnet er diese bei der Überlassung an ProNeu als „strikt vertraulich“.
§ 4 Datensicherung
Umfassen die Aufgaben der ProNeu Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten der ProNeu sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
§ 5 Folgen von Leistungshindernissen
5.1 Mehraufwand, welcher ProNeu infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Auftraggebers zu Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und / oder § 2 dieser AGB entsteht, darf ProNeu zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch das vereinbarte Honorarbudget überschritten wird. Sind mit dem Auftraggeber Stunden- oder Tagessätze nicht vereinbart, so darf die ProNeu in den Fällen des Satzes 1 dem Auftraggeber die bei ihr im Zeitpunkt der Leistung des Mehraufwands allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich Umsatzsteuer berechnen.
5.2 ProNeu kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, soweit ProNeu hierfür etwa fest vereinbarte Termine überschreitet und / oder die Verzögerung von ProNeu zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat ProNeu den unvorhersehbaren Ausfall ihrer für das Projekt vorgesehenen Berater, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss für ProNeu nicht vorhersehbar waren und ihr die Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen die Folgen von Krieg, Terroranschlägen, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Eingriffen und ähnlichen Umständen, von denen ProNeu unmittelbar oder mittelbar an der Leistung für den Auftraggeber gehindert wird, es sei denn, ProNeu hat die betreffenden Umstände selbst rechtswidrig verursacht.
5.3 Sind Leistungshindernisse im Sinn von § 5.2 vorübergehender Natur so kann ProNeu die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinausschieben. Wird durch solche Hindernisse die Leistung der ProNeu dauerhaft unmöglich, so wird sie von ihren Pflichten frei. Soweit etwaige Leistungshindernisse von ProNeu zu vertreten sind, gilt ergänzend § 6.
§ 6 Folgen von Pflichtverletzungen, Haftungsbeschränkungen, Versicherung
6.1 Soweit etwaige Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Pflichten zur Information und Kooperation aus Beratungsvertrag und / oder § 2 den AGB in einem für das Projekt wesentlichen Punkten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der ProNeu ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber gegen die Pflichten zur Datensicherung (§4) verstoßen hat. Die vollständige und rechtzeitige Erfüllung seiner Pflichten hat der Auftraggeber nachzuweisen.
6.2 Der Auftraggeber verzichtet vorsorglich auf etwaige Ansprüche gegen ProNeu wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; ProNeu nimmt diesen Verzicht an.
6.3 Für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit (mit-) verursachte Schäden haftet ProNeu nur, wenn und soweit diese auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet ProNeu für Schäden nur dann, wenn und soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dabei beschränkt sich die Haftung der ProNeu stets auf solche Schäden, mit denen sie vernünftigerweise rechnen musste.
6.4 Ansprüche auf Ersatz eines von ProNeu oder ihren Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursachten Vermögensschadens verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
6.5 § 6.1 – 6.5 sind für etwaige Ansprüche nach § 284 BGB entsprechend anzuwenden. § 6.1 – 6.5 gelten nicht, soweit ProNeu aufgrund gesetzlicher Gefährdungshaftung eintrittspflichtig sein oder ein Fall des § 639 BGB vorliegen sollte.
§ 7 Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug
7.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen darf ProNeu dem Auftraggeber Honorar und Auslagen 14-tägig in Rechnung stellen. Berechnungsbasis für das Honorar sind die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils gültigen Stunden- und / oder Tagessätze. Bei der Vereinbarung eines Fest-, Pauschal- oder Höchsthonorars gilt das, solange die Summe der Rechnungen dessen Betrag nicht übersteigt. § 5.1 bleibt unberührt.
7.2 Solange der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer fälligen Rechnung von ProNeu in Verzug ist, darf ProNeu ihre Arbeiten für den Auftraggeber einstellen. Dadurch etwa bedingte Verzögerungen des Projekts gehen alleine zu Lasten des Auftraggebers.
§ 8 Erfüllungsort, Datenspeicherung, Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Leistungen der ProNeu ist der Sitz ihrer Geschäftsstelle, die den Vertrag, um dessen Erfüllung es geht, mit dem Auftraggeber geschlossen hat. Erfüllungsort für Zahlungen an die ProNeu ist ihr Firmensitz.
8.2 ProNeu speichert, verarbeitet und nutzt zum Zwecke der Vertragsabwicklung Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz.
8.3 Gerichtsstand ist der Firmensitz der ProNeu, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann ProNeu jedoch auch die Gerichte eines Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber bzw. einer der Auftraggeber bei mehreren Personen als Vertragspartner seinen / ihren Sitz hat / haben.
B. Ergänzende Regeln für Verträge über Werkleistungen
§ 9 Anwendungsbereich der § 9 bis 12,
9.1 § 9 bis 12 gelten neben § 1 bis 8 für Verträge über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Studien und ähnlichen Werken, wenn das Honorar der ProNeu ganz oder teilweise von der Erstellung des Werks abhängt.
9.2 § 9 bis 12 gelten ferner für Teilleistungen der in § 9.1 genannten Art, wenn diese im Vertrag von anderen Leistungen der ProNeu abgegrenzt sind, z. B. bei einem in Stufen, Schritten, Phasen oder Teilprojekten gegliederten Vorgehen.
§ 10 Vergütung bei Vertragskündigung
10.1 Sofern ProNeu dem Auftraggeber des Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht hat, darf ProNeu dem Auftraggeber neben den Auslagen die von ProNeu bereits erbrachten Leistungen berechnen, maßgeblich ist der Zugang beim Kündigungsempfänger.
10.2 Berechnungsgrundlagen sind in den Fällen des § 10.1 die aufgewendete Arbeitszeit und die jeweils geltenden Stunden- und / oder Tagessätze. Mehr als den für das betreffende Projekt etwa vereinbarten Fest-, Pauschal- oder Höchstpreis darf ProNeu nach dieser Regel nicht abrechnen.
10.3 Hat ProNeu den Vertrag mit dem Auftraggeber vor Erstellung des Werks oder Teilwerks (z. B. wegen fehlender Mitwirkung oder Zahlungsverzug) rechtswirksam gekündigt, so darf ProNeu gleichfalls gem. § 10.2 abrechnen; etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.
§ 11 Abnahme von Beratungsleistungen (im Folgenden „Werk“ genannt)
11.1 ProNeu legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Werk (Beratung) vor. Nimmt der Auftraggeber es bei Vorlage oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen oder begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werks durch den Auftraggeber (z. B. durch Weitergabe an Dritte) gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werks eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung des Werks.
11.2 § 11.1 gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart und / oder durchgeführt werden.
§ 12 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1 Etwaige auf das von ProNeu erstellte Werk bezogene Beanstandungen wird der Auftraggeber dieser unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigen. Anderenfalls erlöschen etwaige Gewährleistungsansprüche.
12.2 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur die für ihn kostenlose Nacherfüllung verlangen. Erfüllt ProNeu nicht in angemessener Zeit nach oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung der ProNeu mindern. Wären Nacherfüllung oder Minderung für den Auftraggeber insgesamt unzumutbar oder sollte ProNeu die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert haben, so kann der Auftraggeber von dem Werkvertrag zurücktreten.
12.3 Für die Verjährung der in § 12.2 genannten Gewährleistungsansprüche gilt § 6.7 entsprechend, wobei die Gewährleistungsfrist ab Vollendung des Werks oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme beginnt. Für etwaige Schäden wegen Mängeln eines von ProNeu zu erstellenden bzw. erstellten Werks haftet ProNeu nur nach Maßgabe von § 6.
C. Ergänzende Regeln für Verträge über Nachweis- und / oder Vermittlungsleistungen
§ 13 Anwendungsbereich
- 13 und 14 gelten neben § 1 bis 12 für alle Verträge der ProNeu über Beratungs-, Nachweis- oder Vermittlungsleistungen in Zusammenhang mit Erwerb und / oder Veräußerung von Unternehmen, von Unternehmensbeteiligungen, von Finanzierungen und / oder mit Joint Venturas.
- 14 Ausgeschlossene Gewährleistungen
14.1 Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher übernimmt ProNeu keine Gewähr dafür, dass ein von ihr vorgeschlagener Verkaufspreis der höchst Mögliche oder der mindestens Erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens oder höchstens Angemessene ist.
14.2 ProNeu übernimmt keine Gewähr für die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile oder das Zustandekommen einer gewünschten Finanzierung.
14.3 ProNeu übernimmt ferner keine Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture.
D. Ergänzende Regeln für Verträge mit ergebnisabhängiger Vergütung
§ 15 Anwendungsbereich
- 15 und 16 gelten neben den § 1 bis 14 für alle Verträge, nach denen die Vergütung der ProNeu ganz oder teilweise vom Eintritt eines bestimmten Erfolgs und / oder Ergebnisses des Auftraggebers und / oder im Unternehmen des Auftraggebers abhängt.
§ 16 Informationspflichten, Kontrollrecht, Kostenregelung
16.1 Der Auftraggeber wird ProNeu unverzüglich nach Eintritt eines für die Vergütung der ProNeu relevanten Ergebnisses und / oder Erfolgs sämtliche Informationen, die zur Feststellung und Berechnung des Vergütungsanspruchs erforderlich sind, schriftlich und in geordneter Form aushändigen.
16.2 Auf Anforderung wird der Auftraggeber ProNeu Einsicht gewähren in sämtliche Unterlagen, die Informationen über das Entstehen des Vergütungsanspruchs der ProNeu und / oder über Parameter zur Berechnung seiner Höhe enthalten oder enthalten können. Der Auftraggeber kann verlangen, dass diese Einsichtnahme durch eine von ProNeu frei auszuwählende und zu beauftragende, allgemein zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (z. B. Wirtschaftsprüfer) zum Zweck der Überprüfung des Vergütungsanspruchs und zur Berechnung seiner korrekten Höhe erfolgt.
16.3 Sofern der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflicht aus § 16.1 in Verzug geraten ist und / oder wenn sich infolge der Einsichtnahme eine Erhöhung des Vergütungsanspruchs der ProNeu ergibt, hat der Auftraggeber ProNeu die durch die Einsichtnahme angefallenen Kosten der zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu ersetzen.
Potsdam, gültig ab 01.08.2022
ProNeu GmbH
vertreten durch
Hubertus Hüttenschmidt
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen